Quellen und Fußnoten zu »Grauzone Containern: ›Kann denn Müll mitnehmen Sünde sein?‹«
[1] Vgl. auch die eigene Definition von dumpstern.de: „CONTAINERN – DIE DEFINITION“: „Containern, auch Dumpstern genannt, bezeichnet die Mitnahme weggeworfener Lebensmittel aus Abfallcontainern. Das Containern erfolgt in der Regel bei Abfallbehältern von Supermärkten, aber auch bei Fabriken. Die Nahrungsmittel werden meist wegen abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum, Druck- und Gammelstellen oder als Überschuss weggeworfen. Viele dieser Lebensmittel sind jedoch ohne wesentliche Geschmacks- und Qualitätseinbußen und ohne erhöhtes gesundheitliches Risiko eine gewisse Zeit genießbar.“, http://www.dumpstern.de/definition-containern/abgerufen am 07.10.2014.
[2] Juristische Personen sind hierbei nur bedingt vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. I GG erfasst, Jarras in Jarras/Pieroth Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 2. A. Allgemeine Handlungsfreiheit und Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 Rn. 52.
[3] Nach Jarras in Jarras/Pieroth Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 20a.
[4] Jarras in Jarras/Pieroth Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 20a Rn. 1.
[5] Containerprozess München, http://containerprozess.blogsport.eu/warum-diese-seite/, abgerufen am 05.04.2014.
[6] vgl. „Schrumpelige Gurken als Diebesgut“, Gliching, 08.06.2012, sueddeutsche.de, http://www.sueddeutsche.de/muenchen/starnberg/gilching-schrumpelige-gurken-als-diebesgut-1.1377828, abgerufen 05.04.2014.
[7] vgl. u.a: focus.de: http://www.focus.de/panorama/welt/gerichtsurteil-im-keks-prozess-freispruch-fuer-muelltaucher_aid_718466.html, abgerufen 05.04.2014; n-tv.de http://www.n-tv.de/panorama/Staatsanwaelte-beissen-sich-fest-article5497221.html, angerufen am 05.04.2014; Hamburger Abendblatt: http://www.abendblatt.de/hamburg/polizeimeldungen/article2199254/Angeklagter-im-Keks-Prozess-freigesprochen.html, abgerufen am 05.04.2014; neues-deutschland.de http://www.neues-deutschland.de/artikel/219790.freispruch-im-keksprozess.html, abgerufen am 05.04.2014.
[8] Siehe http://www.rechtplus.de/urteile/db_urteile/u16_770.php., abgerufen am 25.11.2016.
[9] Urteil des LG Lüneburg vom 27.02.2012, AZ.: 29 NS 1106 JS 21744/10 (16/11) siehe Pressemitteilung des LG Lüneburg (Fn 10).
[10] Pressemitteilung Landgericht Lüneburg vom 10.05.2012: Freispruch gegen 52-jährigen im Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs rechtskräftig!, http://www.landgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13828&article_id=105823&_psmand=56, abgerufen 05.04.2014.
[11] Siehe faz.de: Woldin, 21.02.2014: Prozess wegen Containerns: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/prozess-wegen-containerns-so-ein-muell-12812474.html, abgerufen 07.10.2014.
[12] Pressemitteilung vom 21.02.2014: http://containerprozesswiz.blogsport.de/2014/02/21/prozess-endet-mit-freispruch-4/; vgl auch Fußnote 12.
[13] Containerprozess in Döbeln: http://tastethewaste.com/article/20110920-Containerprozess-in-Dbeln, abgerufen am 05.04.2014.
[14] Containerprozess in Döbel, Containerprozess 2011 in Döbeln: http://www.wiki.projektwerkstatt.de/index.php/Prozess-Archiv – CONTAINERPROZESS_2011_IN_D.C3.96BELN, abgerufen 05.04.2014.
[15] http://tastethewaste.com/article/20110920-Containerprozess-in-Dbeln, abgerufen 05.04.2014, Siehe z.B. auch zum Vorwurf des Einbruchdiebstahls bereits 2004 taz.de: „Gnadenbrot für Diebin“, http://www.taz.de/1/archiv/?dig=2004/12/21/a0047vom 21.12.2004., abgerufen 07.10.2014.
[16] LG Aachen, Az. 94 Ns 15/13, siehe auch Legal Tribune Online „Der Geist der Weihnacht – beim Containern, Anne-Christine Herr 01.01.2015. http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/containern-strafbarkeit-diebstahl-hausfriedensbruch-besitzwille/2/, abgerufen Januar 2016.
[17] Öffentliches Interesse kann etwa aus Gründen der Spezial-oder Generalprävention oder auch wegen des Interesses der Allgemeinheit an der konkreten Straftat anzunehmen sein. Siehe Schmitt in Meyer/Großner StPO § 153 StPO Rn. 7.
[18] BGH 6, 41.
[19] Hierzu Fischer StGB § 248a Rn. 3.
[20] BGH 2 StR 176/04.
[21] OLG Oldenburg NStZ-RR 05,111, Siehe weiter Fischer aaO Rn. 3a.
[22] Und ist vor allem die Verfügungsmöglichkeit über den Gegenstand geschützt. Schmitz in Münchener Kommentar StGB, § 242 Rn 13 Sk/Hoyer §242 Rn. 6.
[23] Dementsprechend dem Eigentümer wertlose Sachen nicht gestohlen werden können, vgl. Vogel in Lack/Kühl StGB Vor. § 242 Rn. 21.
[24] Bassenge in Palandt BGB § 959 Rn. 1.
[25] Grursky in Staudiger BGB, § 985 Rn. 3.
[26] Bassenge in Palandt BGB § 959 Rn. 1 und Gursky in Staudiger BGB § 985 Rn. 3.
[27] Vergho „Zur Strafbarkeit von „Containern“, StrFo 1/2013, S. 16.
[28] Vergho in DLR 09/2014 m.W.n., zitiert BayObLG MDR 1987, 75; siehe auch OLG Düsseldorf JMBlNW 1992, 191.
[29] Vergleiche für die fehlende Auseinandersetzung den Aufsatz von Vergho, StraFo 2013, S. 15, 20 der sich ebenfalls mit der Thematik befasst.
[30] NJW 1987, 3142, 3143.
[31] Grziwotz: Zivilrechtliche Probleme bei der Aneignung von Müll: „Der Müll in Nachbars Tonne, MDR 2008 (Heft 13), 726-727 (727).
[32] Im Original: „besteht“.
[33] Vgl. zur EC Karte im Hausmüll, OLG Hamm JuS 2011, 755, 756.
[34] Vgl. Grziwotz: ebd.
[35] Vergleiche hierzu die Wertung des französischen Gesetzgebers vom Februar 2016 im Relative a la lutte contre la gaspillage alimentair, näheres unter Abschnitt C.
[36] Vergleiche hierzu §3 I KrWG Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
[37] Siehe hierzu aber die maßgebliche europäische Richtlinie 2008/98/EG [37] Art. 3 Nr. 1 die als Solche den als Abfall jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss definiert.
[38] Fischer StGB, § 123 Rn. 8. m.w.N.
[39] Soweit der Hausrechtsinhaber die Überwindung nicht gestattet.
[40] Fischer StGB §243 Rn. 4.
[41] Weitergehend Rengier Strafrecht AT, § 19 Rn. 26f.
[42] So geltend gemacht im Containerprozess in Döbeln (Fußnote 14 u 15), mit u.A. folgender Argumentation des Angeklagten: „Der Angeklagte greift in keine unantastbaren Rechte anderer ein, er hat den Notstand nicht selber verursacht. Die subjektive Forderung des §34, dass der Täter handeln muss , um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden ist ebenso erfüllt. Propagiert der Angeklagte doch beispielsweise bereits 2008 in der Dokumentation Gefundenes Fressen – Leben vom Abfall, produziert für den WDR, Containern als politische Handlungsoption gegen Lebensmittelvernichtung. Auch in weiteren Interviews und Dokumentationen ist ersichtlich, dass der Angeklagte Containern als eine Möglichkeit zur Eindämmung von Schäden für Mensch und Natur betrachtet und auch maßgeblich mit dieser Motivation Containern als alternative Handlungsoption propagiert“.
[43] Zum Kriterium der Wesentlichkeit Rengier Strafrecht AT, § 19 Rn. 43 mwN.
[44] Ellenberger in Palandt BGB §228 Rn. 2.
[45] Vergleiche den Wortlaut „nicht außer Verhältnis zur der Gefahr steht“; „zum entstandenen Schaden unverhältnismäßig groß ist“.
[46] Ellenberger in Palandt BGB §228 Rn. 4f., soweit wird auch hier der herrschenden Meinung gefolgt welche nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Sache abstellt.
[47] Rengier Strafrecht AT, § 19 Rn. 38.
[48] Ferner ist anerkannt, das dass verteidigte geschützte Interesse sogar ein wesentlich geringeres Gewicht haben darf als das Beeinträchtigte, so lange es nicht außer jedem Verhältnis steht. Rengier Strafrecht AT, § 21 Rn. 8.
[49] Vergleiche bereits Fußnote 42.
[50] Bei langandauernder Gefahr ist jedenfalls bisher ein einklagbarer Duldungsanspruch gegen den Eigentümer anerkannt, vgl. Bassenge in Palandt BGB § 904 Rn. 4; NJW 72, 1374.
[51] Studie der Universität Stuttgart März 2012, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/WvL/Studie_Lebensmittelabfaelle_Faktenblatt.pdf?__blob=publicationFile abgerufen Januar 2016.
[52] Zur Fassung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Art. 12 GG, Jarras in Jarras/Pieroth Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland A. Allgemeine Handlungsfreiheit und Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 Rn. 45.
[53] Meldung der französischen Botschaft, letzte Änderung 14.08.2015: http://www.ambafrance-de.org/Frankreich-verabschiedet-Wegwerfverbot-für-Lebensmittel-in-Supermärkten, abgerufen Januar 2016.
[54] Gesetzestext: https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000032036289&dateTexte&categorieLien=id, abgerufen am 02.03.2016.
[55] Vergleiche zum Gesetz vom Mai 2015 Zeit.de: „Frankreichs Supermärkte dürfen Lebensmittel nicht wegwerfen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/lebensmittel-verschwendung-frankreich, abgerufen Januar 2016.
[56] Chrisafis: http://www.theguardian.com/world/2016/feb/04/french-law-forbids-food-waste-by-supermarkets, abgerufen am 02.03.2016.
[57] Meissner, „Warum Frankreichs Gesetz zur Lebensmittelverschwendung nicht die Lösung ist“, 8.7.2015, https://blog.wwf.de/frankreich-gesetz-lebensmittel/?doing_wp_cron=1453029989.9705309867858886718750
[58] ebd.
[59] Vergleiche u.A. Osnabrücker Zeitung „Gegen die Wegwerfgesellschaft Junge Menschen „containern“ in Osnabrück“, vom 11.10.2013, http://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/420108/junge-menschen-containern-in-osnabruckabgerufen im Februar 2016.
[60] vgl. § 7 Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, LMKV.
[61] BVerfG NJW 1994, S. 1577 ff.
[62] Siehe hierzu Vergho in „Containern – Kann die Mitnahme von Lebensmittelmüll strafbar sein“, DLR, 9/2014 S. 414, der für das Absehen von Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO plädiert.
[63] Fischer StGB § 123, Rn. 2 m.w.N.
[64] Vgl. Art. 2 Abs. I GG.
[65] Vergleiche etwa aus der Kampagne des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: „ Zu gut für die Tonne: Elf Millionen Tonnen Lebensmittel entsorgen Industrie, Handel, Großverbraucher und Privathaushalte in Deutschland jedes Jahr als Abfall. Unter dem Titel „Zu gut für die Tonne“ setzt sich das BMEL mit einer Informationskampagne gegen das Wegwerfen von Lebensmitteln ein“. http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/ZuGutFuerDieTonne/zgfdt_node.html, abgerufen im Februar 2016.
Sehr geehrte Verfasser,
unter „1. Diebstahl. § 242 StGB“ verwenden Sie die Schreibweise „noch-herrschenden“, was soll da der „Gedankenstrich“? Was soll man verstehen unter „neuer Eigentümer der den Lebensmittelsachen zu werden;“ ?
In „2. Hausfriedensbruch, § 123 StGB“ benutzen Sie die Worte „wiederrechtlich“.
und „beim vorliegen“. Peinlich, oder?
Ich habe jetzt nicht weiter explizit nach solchen Fehlern zu suchen.
Ansonsten ist inhaltlich m.E. alles i.O.
Aber in Beiträgen der Jurisprudenz wird sehr genau auf jede Feinheit der Formulierung geachtet, weil sie von rechtlicher Relevanz sind. Da müssen auch Orthographie und Grammatik stimmen.
Lieber 3x gegenlesen lassen, als gar nicht.
Ich stimme zwar einen Blick in Ihre “ %s“ zu, weiß aber wirklich nicht, was das ist.