III. Auflösungsvorschläge
Zu dem bereits Genannten lässt sich hinzufügen, dass das Eigentum der Sozialbindung nach Art. 14 II GG unterliegt. Angesichts von 11 Millionen Tonnen an Lebensmitteln, die in Deutschland jedes Jahr von Industrie, Handel, Großverbrauchern und Privathaushalten entsorgt werden[51] (61% Privathaushalte), und des Staatsziels des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, scheint es geboten, Lebensmittel jedenfalls strafrechtlich nicht als bloße Sachen zu betrachten. Zumal wirtschaftliche Einbußen, soweit sie überhaupt entstünden, zivilrechtlich auszugleichen wären.
Bei der Frage der Dereliktion und der Berücksichtigung von Firmengeheimnissen, gemäß der Berufsfreiheit für juristische Personen,[52] muss sich die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht spiegelnde Menschenwürde aus Art. 1 GG, die gerade für juristische Personen nicht gilt, und die Betätigungsfreiheit aus Art. 2 I GG in den Augen des objektiven Betrachters berücksichtigt werden. Es ist dabei zu beachten, dass mit dem Eigentum, das sich sowohl im Tatbestand des Hausfriedensbruchs wiederfindet, als auch durch den Diebstahlstatbestand, ein starkes, obschon vom Gesetzgeber formbares, Grundrecht geschützt wird. Nichtsdestoweniger muss sich die Tatsache, dass ein Lebensmittel und kein sonstiger Gegenstand weggeworfen wurde, im gewährten Eigentumsschutz wiederfinden und dieser entsprechend – sozial bindend – abgestuft werden.
Der französische Gesetzgeber hat auf den Konflikt zwischen Eigentumsfreiheit und Lebensmittelverschwendung und Fehlkalkulation und den damit einhergehenden Unmut und Unverständnis in der Bevölkerung – nichts anderes ist Containern –, versucht mit dem Energiewendegesetz (Loi Transition énergétique) zu reagieren. Dieses Gesetz wurde von der Nationalversammlung am 21. Mai 2015 verabschiedet,[53] jedoch am 13. August 2015 vom Verfassungsgericht wegen Verfahrensmängel wieder aufgehoben. Die daraufhin formulierte freiwillige Vereinbarung zwischen dem französischen Umweltministerium und den Lebensmittelmärkten ist mittlerweile wegen des am 11. Februar 2016 verabschiedeten Gesetzes „Kampf gegen Lebensmittelverschwendung“ (Relative a la lutte contre la gaspillage alimentair)[54] obsolet. Das neue Gesetz gegen Lebensmittelverschwendung, das nunmehr verabschiedet ist, nimmt die wesentliche Merkmale des Energiewendegesetzes auf. Lebensmittelmärkten in Frankreich ist es nun u.a. verboten unverkaufte Lebensmittel, z.B. durch das Überschütten mit Chlor, für den Konsum ungeeignet zu machen.[55] Auch müssen Lebensmittelmärkte mit über 400 Quadratmetern Ladenfläche Verträge mit gemeinnützigen Organisationen schließen[56] und unverkaufte Lebensmittel verschenken. Durch dieses Gesetz sind praktisch die Voraussetzungen für einen nachhaltigen Konsum verbessert – und den Containern die moralische Rechtfertigung, also auch die materielle Grundlage entzogen worden. Die Organisation WWF bemerkte zu dem ersten Gesetzentwurf, dass dieses nur ein Teil der Lösung sein kann,[57] denn Händler dürften weiter Lebensmittel kompostieren, wobei es indessen das Ziel sein sollte, dass Nahrung in Form von „Lebensmitteln auch gekauft beziehungsweise gegessen wird“.[58]
Bei einer Gesamtbetrachtung der Lebensmittelwirtschaft wird deutlich, dass sich legales Wegschmeißen von genießbarer Nahrung kaum mit dem Staatsziel der Erhaltung und Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlage und des Umweltschutzes, noch mit einer sozialverträglichen und ökonomisch sinnvollen Wirtschaft vereinbaren lässt, was der französische Gesetzgeber erkannt hat. Eine Vernichtung der Überproduktion von Nahrungsmitteln, die mehrheitlich zuvor vom Steuerzahler subventioniert wurden, verschwendet nicht nur Steuergelder, sondern zugleich Ressourcen. Gleichzeitig werden Menschen, die sich gegen die sogenannte „Wegwerfgesellschaft“[59] zivilgesellschaftlich zusammenschließen, kriminalisiert und es droht ihnen bei sehr restriktiver Auslegung des Gesetzes eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten für den Diebstahl im besonders schweren Fall gem. § 243 Abs. I Nr. 1. StGB.
Die Praxis der Strafverfolgungsbehörden sollte zudem einheitlich werden. Wie das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften in anderem Kontext geurteilt hat,[61] muss auch beim Containern eine einheitliche Praxis der Staatsanwaltschaften gefunden werden, Verfahren einzustellen bzw. gar nicht erst anzustrengen, wenn Lebensmittel für den Eigenbedarf containert werden. Es kann nicht angehen, dass dies von Stadt zu Stadt unterschiedlich gehandhabt wird, entsprechend vereinheitlicht würde das Vorgehen der Polizei in der Folge.
Schließt man sich den obigen Rechtsausführungen an, läge, wie aus Sicht des Autors kein verfolgbares, rechtswidriges und damit strafbares Verhalten vor und müssten Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden[62].
IV. Schlussbetrachtung
Wer Lebensmittel wegwirft, um sie zu vernichten, will mit der Sacheigenschaft nichts mehr zu tun haben und es nicht mehr dazu verwenden, wofür es produziert wurde, nämlich zur Nahrungsaufnahme. Daher ist es völlig legitim, wenn sich andere diese Lebensmittel genau zum Zweck der Nahrungsaufnahme aneignen. Auch ein objektiver und rechtstreuer Betrachter wird eine weggeworfene Banane als „herrenlos“ ansehen und wird sich keiner Schuld bewusst sein, wenn er diese aus dem Mülleimer fischt. Daher müssen die Ansichten zur Dereliktion bei Lebensmitteln überdacht werden. Eine Strafandrohung von mindestens drei Monaten Containern ist jedenfalls kaum bis gar nicht vermittelbar, soweit nicht Rechtsgüter von Interesse verletzt werden. Ein Lebensmittel im Müll gehört wirklich niemandem mehr. Es scheint daher nicht strafwürdig, ein Lebensmittel aus dem unbefriedeten Müll eines Lebensmittelhändlers zu fischen. Beim Müll von Privatpersonen sollte dies jedenfalls dann gelten, wenn im Bio-Müll keine Bankauszüge oder Ähnliches ausbewahrt werden und die Lagestätte frei, also nicht befriedet, zugänglich ist. Die Frage des Hausfriedensbruch ist nach geltendem Recht wohl am Schwierigsten zu klären. Denn dem legitimen Interesse, ein Lebensmittel nicht ungenutzt verrotten zu lassen, steht das Hausrecht, dass sowohl die Privatsphäre als auch das Eigentum gleichermaßen im Auge hat, entgegen, wenn der Müll umzäunt worden ist. Es muss hier aber anerkannt werden, dass einem Supermarkt ohne Persönlichkeit diesbezüglich weniger Rechtsschutz zuteil wird als einer Privatperson, die tatsächlich ihre Persönlichkeit auf dem bewohnten Boden auslebt.
Bei einer abstrakten Betrachtungsweise, kommen bei der Überwindung einer Befriedung zur Entnahme von genießbaren Lebensmitteln aus einem Abfallcontainer und dem wieder-Entfernen keine weiteren Handlungen hinzu. Eine Strafverfolgung des Containerns scheint aus den genannten Gründen dann auch nicht richtig.