3. Rechtfertigung bei Einschlägigkeit der Tatbestände
Bei den im Strafrecht ebenfalls anwendbaren zivilrechtlichen Rechtfertigungstatbeständen der § 228 BGB (Defensivnotstand)[44] und 904 BGB (Aggressivnotstand) kommt es ohne die im Strafrecht gesetzlich vorgegebene Einschränkung der zu berücksichtigenden Interessen schlechthin auf eine Gewichtung der Verhältnismäßigkeit an.[45]
Der Defensivnotstand setzt hierbei in Abgrenzung zur Notwehr gerade keinen Angriff voraus, sondern geht von einer Gefahr aus, die von der Sache selbst verursacht wird. Zunächst hat Gesetzgeber vorgesehen, dass das Integritätsinteresse des Eigentümers auch schon bei einer drohenden Gefahr und nicht erst bei einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut zurücktritt.[46] Gefahr ist hierbei wie im § 34 StGB als Zustand, in dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht, zu verstehen.[47] Nicht von der Hand zu weisen ist, dass derjenige der containert, dies tut – und hier liegt die Besonderheit des Lebensmittels – um sich seiner Rechtsgüter, insbesondere Leib, Leben, Gesundheit zu erhalten um so eine negative Beeinträchtigung durch Nahrungsaufnahme zu verhindern, die gerade davon ausgeht, dass er das Lebensmittel nicht isst. Es besteht ein biologischer Zwang für den menschlichen Organismus Nahrungsmittel aufzunehmen. Damit ist jedes vorhandene Nahrungsmittel, dass nicht konsumiert wird, für dessen Verzehr aber ein Bedarf besteht unmittelbar schädigend für denjenigen der diesen Bedarf hat, also eine Gefahr. Nahrungsmittel, die nun nicht mehr erwerbbar sind, weil sie dem Markt durch Wegwerfen entzogen sind, können sich auch nicht auf einer milderen Art und Weise angeeignet werden, als sie an sich zu nehmen. Mithin besteht ein Zusammenhang zwischen dem körperlichen Wohlbefinden desjenigen der containert und des Lebensmittels, das er zu sich nehmen kann um eine Verschlechterung seines Zustandes abzuwenden, die gerade davon ausgeht, dass er dieses Lebensmittel nicht erreichen kann.[48] Ein weiter gefordertes subjektives Verteidigungselement des Notstandes wird von den Betroffenen, soweit ersichtlich, auch in den Gerichtsprozessen geltend gemacht und kann daher beim Containern in der Regel als bestehend vorausgesetzt werden.[49]
Ferner ist bisher noch nicht thematisiert worden, ob der Rechtfertigungstatbestand des Aggressivnotstands, § 904 BGB vor dem Hintergrund, dass das Eigentum der Lebensmittelsache bereits weggeworfen wurde, den Inhaber eines Hausrechts in diesem Kontext daran hindern könnte einen Strafantrag gemäß § 123 Abs. II StGB zu stellen.[50] Wenn dem vermeintlichem Eigentümer schon akute Einwirkung untersagt bleibt, dann doch gerade auch die nachträgliche Strafverfolgung. Zumal die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen, § 226 BGB und ein Ersatz eines etwaigen wirtschaftlichen Schadens zivil-und gerade nicht strafrechtlich geltend zu machen ist.
Wegen des absoluten Antragscharakters des Hausfriedensbruchs führte dies im letzten Fall zu einer faktischer Straffreiheit des Containerns.

Sehr geehrte Verfasser,
unter „1. Diebstahl. § 242 StGB“ verwenden Sie die Schreibweise „noch-herrschenden“, was soll da der „Gedankenstrich“? Was soll man verstehen unter „neuer Eigentümer der den Lebensmittelsachen zu werden;“ ?
In „2. Hausfriedensbruch, § 123 StGB“ benutzen Sie die Worte „wiederrechtlich“.
und „beim vorliegen“. Peinlich, oder?
Ich habe jetzt nicht weiter explizit nach solchen Fehlern zu suchen.
Ansonsten ist inhaltlich m.E. alles i.O.
Aber in Beiträgen der Jurisprudenz wird sehr genau auf jede Feinheit der Formulierung geachtet, weil sie von rechtlicher Relevanz sind. Da müssen auch Orthographie und Grammatik stimmen.
Lieber 3x gegenlesen lassen, als gar nicht.
Ich stimme zwar einen Blick in Ihre “ %s“ zu, weiß aber wirklich nicht, was das ist.