Grauzone Containern: »Kann denn Müll mitnehmen Sünde sein?«

Gastbeitrag des Juristen Max Malkus

II. Strafrechtliche Problemstellung

Soweit Hauptverhandlungen durchgeführt wurden, entschied sich das Gericht in den hier dargelegten Fällen für einen Freispruch, wohl aus Gründen der praktischen Beweisbarkeit und umschiffte so jeweils die ausstehende Frage der strafrechtlichen Wertung der vorgeworfenen Handlung. Ist das Containern strafbar? Einen eigenen Tatbestand für die Strafbarkeit gibt es nicht. Wie auch die Praxis annimmt, kommen generell die beiden Straftatbestände des Diebstahls, § 242 StGB mit eventuellen Qualifikationen und des Hausfriedensbruchs § 123 StGB in Betracht, wobei Letzterer ein absolutes Antragsdelikt darstellt und eine öffentliche Strafverfolgung also nur dann stattfindet, wenn der vermeintlich Geschädigte die Strafverfolgung beantragt. Für den Diebstahl gilt, dass die Schwelle der Geringwertigkeit i.S.d, § 248a StGB überschritten sein muss bzw. dass eine Strafverfolgung bei Geringwertigkeit der gestohlenen Sachen nur bei Annahme des des Öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft[17] stattfindet (relatives Antragsdelikt). Ein praktisches Problem ist, den Wert der Lebensmittel, die weggeworfen wurden, zu bestimmen. Nach dem BGH ist dies der objektive Wert der Sache, also der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tat,[18] was bei weggeworfenen Lebensmitteln demgemäß nicht der Verkaufswert sein kann.[19] In der aktuellen Praxis dürfte der zu überschreitende Wert zwischen 25 €[20] und 30 €,[21] anzunehmen sein.

1. Diebstahl. § 242 StGB

Gestohlen werden können nur fremde bewegliche Sachen. Ein Gegenstand, der also nicht im Eigentum eines anderen steht, also herrenlos im Sinne des § 959 BGB ist, kann infolgedessen nicht gestohlen werden. Nach umstrittener, aber herrschenden Meinung, schützt § 242 StGB die formale Rechtsposition des Eigentums, es kommt soweit nicht auf den materiellen oder immateriellen Wert der Sache an.[22] Nach anderer Ansicht liegt der Sanktionsgedanke des § 242 StGB gerade in der Verletzung materieller, immaterieller oder wirtschaftlicher Interessen.[23] Unzweifelhaft stehen die Lebensmittel in Lebensmittelmärkten zunächst sowohl nach formeller als auch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Eigentum des Marktes bzw. des Inhaber des Marktes. Werden die Lebensmittel nicht an Kunden übereignet (abgegeben), sondern weggeschmissen, und folgt man der oben dargestellen, noch-herrschenden Auffassung zu § 242 StGB, bieten sich zwei juristische Betrachtungsweisen für den Fortgang der Eigentumsverhältnisse an.

Zum einen kann in dem Wegwerfen ein Angebot an den Entsorger gesehen werden, neuer Eigentümer der den Lebensmittelsachen zu werden; die Disposition und die Eigentümerstellung orientieren sich also weiterhin an den bekannten zivilrechtlichen Grundsätzen, wonach eine Sache gem. §§ 929 f. BGB den Eigentümer wechselt. Zum anderen kann aber auch eine Eigentumsaufgabe, also eine Dereliktion gem. § 959 BGB ins Auge gefasst werden.

Gestohlen werden können nur fremde bewegliche Sachen. Ein Gegenstand, der also nicht im Eigentum eines anderen steht, also herrenlos i.S.d. § 959 BGB ist, kann infolgedessen nicht gestohlen werden.
Die Aufgabe des Eigentums ist ein einseitiges Verfügungsgeschäft des Eigentümers,[24] hinzukommen muss ferner die Aufgabe oder der Verlust des unmittelbaren Besitzes an der Sache.[25] Der Verzichtswille (oder Entschlagungswille) muss aus der Sicht eines objektiven und verständigen Beobachters erkennbar betätigt werden[26] und muss allerdings nicht besonders erklärt werden, wenn aus aus der Art und Weise und den Begleitumständen eine Besitzaufgabe erkennbar ist.[27] Das Bayrische Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass ein Verzichtswille, der zur Herrenlosigkeit führt, dann vorliegt, wenn der Eigentümer sich der Sache ungezielt entledigen will und sie eben nicht ausdrücklich für beispielsweise eine Sammelaktion bereitstellt.[28]

In den genannten grundsätzlichen Ansichten hat die Unterschiedlichkeit zwischen Lebensmitteln und anderen Gegenständen, etwa Gemälden im Sperrmüll, noch keine Berücksichtigung gefunden.[29] Beachtenswert ist auch folgender Aspekt: Ein Grund für die zurückhaltende Annahme der Eigentumsaufgabe beim Müll sind die datenschutzrechtlichen Bedenken. Beim Wühlen im Hausmüll einer Privatperson, finden sich regelmäßig Informationen, die auf den Inhaber der Mülltonne Rückschlüsse zulassen, daher stellt das LG Ravensbrück[30] auch eine differenzierte Betrachtung an und nimmt für den fiktiven objektiven Betrachter eine Dereliktion (Eigentumsaufgabe) dann nicht an, wenn die Gegenstände in einer besonderen Beziehung zum (bisherigen) Eigentümer stehen. In der fachliterarischen Betrachtung des Hausmülls führt Grziwotz bei seiner Ansicht des privaten Nachbar-Mülls[31] unter anderem aus, dass bei Unterlagen von denen ein Geheimhaltungsinteresse angenommen werden kann,[32] zu denken wäre hier an Kontoauszüge, Privat- und Geschäftsbriefe und Fotos,[33] dass ein entsprechender Aufgabewille nicht vorhanden ist und wohl lediglich ein Angebot zur Übergabe an den Entsorger und keine Eigentumsaufgabe vorliegt.[34] Ferner verneint Grziwotz einen Aufgabewillen bei sonstigem Inhalt, aus dem Rückschlüsse auf die Lebensgewohnheiten gezogen werden, beispielsweise zu nennen wäre der Glasflaschenabfall und die daraus erkennbaren Trinkgewohnheiten. Allerdings greift diese Überlegung beim Containern nicht ganz, sofern nicht zwischen den Belangen von juristischen und natürlichen Personen unterschieden wird. Hier kann eine Betrachtung vom Lebensmittel-Müll des Lebensmittelmarktes, der in der Regel in einem eigenen Container entsorgt wird, höchstens Rückschlüsse auf Kalkulation und Wegwerfverhalten des Marktes zulassen, nicht aber unmittelbar (Geschäfts-) Geheimnisse der Person verraten.[35]

Etwas anderes ist es auch, wenn offensichtlich ist, etwa durch Kennzeichnung des Abfallcontainerns, dass der Lebensmittelmarkt durch die Weggabe des Mülls an der Entsorgung nicht finanziell belastet wird, sondern mit der Entsorgung ein wirtschaftliches Geschäft mit dem Entsorger betreibt (etwa mit der Tierfutterverarbeitung Geld verdient) und ihn die Entsorgung daher finanzielle Vorteile bringt.[36] In diesem Fall entsteht dem Inhaber des Mülls ein unmittelbarer Nachteil, weil er seinen zuvor geschlossenen Vertrag nicht erfüllt, deswegen ist in diesem Fall von einer Eigentumsaufgabe nicht auszugehen. Nicht ausreichend ist es in diesem Sinne auf den Begriff des Abfalls zu verweisen, denn das Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) gibt das Problem der Eigentumsaufgabe bloß in anderen Worten wieder: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung, §3 I KrWG[37]

2. Hausfriedensbruch, § 123 StGB

Die zweite Frage ist, ob bei dem Containern ein Hausfriedensbruch begangen wird. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen wiederrechtlich eingedrungen oder verweilt wird. Die Befriedung setzt dem einer Person zugeordneten räumlichen Bereich voraus, der äußerlich erkennbar und nicht lediglich symbolisch eingegrenzt ist und der Zugang Unberechtigter von der – wenngleich unter Umständen einfachen – Überwindung eines physischen Hindernisses abhängig ist.[38] Hieraus ergibt sich, dass jede Überwindung eines physischen Hindernisses – der einem Container vorgelagert ist – den Tatbestand des § 123 Abs. I StGB erfüllt[39], jedoch auch, dass eine frei zugängliche Mülltonne, etwa auf dem öffentlichen Parkplatz, nicht umfasst ist. Kommen keine Rechtfertigungsgründe in Betracht, hängt eine Strafbarkeit beim vorliegen aller Tatbestandsmerkmale immer von dem Strafantrag des Berechtigten, § 123 Abs. II StGB ab (absolutes Antragsdelikt). Sind kumulativ die Wegnahme einer fremden Lebensmittel-Sache und der Tatbestand des § 123 StGB gegeben, kommt eine Strafbarkeit wegen §§ 242, 243 Abs. I Nr. 1, wegen einem besonders schweren Fall des Diebstahls in Form des Einbruchdiebstahls,[40] in Betracht.

»Jede Überwindung eines physischen Hindernisses – der einem Container vorgelagert ist – erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.« ©Foto: Sascha Kohlmann

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1 Kommentar

  1. Sehr geehrte Verfasser,
    unter „1. Diebstahl. § 242 StGB“ verwenden Sie die Schreibweise „noch-herrschenden“, was soll da der „Gedankenstrich“? Was soll man verstehen unter „neuer Eigentümer der den Lebensmittelsachen zu werden;“ ?
    In „2. Hausfriedensbruch, § 123 StGB“ benutzen Sie die Worte „wiederrechtlich“.
    und „beim vorliegen“. Peinlich, oder?
    Ich habe jetzt nicht weiter explizit nach solchen Fehlern zu suchen.
    Ansonsten ist inhaltlich m.E. alles i.O.
    Aber in Beiträgen der Jurisprudenz wird sehr genau auf jede Feinheit der Formulierung geachtet, weil sie von rechtlicher Relevanz sind. Da müssen auch Orthographie und Grammatik stimmen.
    Lieber 3x gegenlesen lassen, als gar nicht.

    Ich stimme zwar einen Blick in Ihre “ %s“ zu, weiß aber wirklich nicht, was das ist.

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