
ABFALL
Das deutsche Abfallrecht wird im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kurz: Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) reglementiert. Als Abfall werden „alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“ bezeichnet. Weiter heißt es: „Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.“ (§ 3 KrWG)
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